Pension an der Burg
im Kohrener Land

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Pensionsaufnahmevertrag 

 I. Geltungsbereich 

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für Verträge des Herrn Ralph Oberländer, Inhaber der „Pension an der Burg“, Töpferstr. 1c, 04655 Kohren-Sahlis –im Folgenden „Inhaber“ oder „Pension“ genannt- über die mietweise Überlassung von Pensionszimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Pension. 
2. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 II. Vertragsabschluss, -partner 

1. Zunächst stellt der Kunde eine unverbindliche Reservierungsanfrage. Er erhält daraufhin vom Inhaber ein Angebot, welches er durch Rücksendung der dann für den Kunden verbindlichen Bestellbestätigung annimmt. Damit ist der Vertrag zu Stande gekommen. Der Pension steht es frei, diese Zimmerbuchung dann nochmals schriftlich zu bestätigen. Falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, kommt der Vertrag auch durch die Bereitstellung des Zimmers zu Stande.
2. Vertragspartner sind der Inhaber und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er der Pension gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Pensionsaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiter zu leiten.

III. Leistungen, Preise, Barzahlungspflicht, Pfandrecht, Recht auf angemessene Vorauszahlung, Aufrechnung 

1. Die Pension ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Pension zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Pension an Dritte.
3. Die Pension hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor Abreise. Nebeneinem bestehenden gesetzlichen Pfandrecht 
wird auch ein vertragliches Pfandrecht an deneingebrachten Sachen des Kunden zur Absicherung dieser Forderungen vereinbart.
4. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monateund erhöht sich der von der Pension allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % anheben.
5. Die Preise können von der Pension ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der Pension oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und die Pension dem zustimmt.
6. Im Falle vorher schriftlich vereinbarter Rechnungslegung durch die Pension ist die Rechnung sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Die Pension ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit abzurechnen, fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Pension berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denenein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Pension bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
7. Die Pension ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. 
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Pension aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Kunden (i. e. Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistung der Pension

1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Pension geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Pension.
Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Pension zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist  
oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen der Pension und dem Kunden schriftlich ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche der Pension auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Pension ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktrittsdes Kunden gemäß Nr. 1 Satz 3 vorliegt.
3. Beim vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat die Pension die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
4. Der Pension steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalisieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet 75 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen. Den Parteien steht der Nachweis frei, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher oder niedriger sind.
5. Bei Buchung über die Homepage der Pension wird eine Storno-Versicherung (ELVIA, Die Reiseversicherung der Allianz) angeboten und empfohlen.

V. Rücktritt durch die Pension

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Pension in diesem Zeitraum auch ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Pension auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Pension gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Pension ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist die Pension berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
- höhere Gewalt oder andere vom Pension nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
- die Pension begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Pensionsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Pension in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Pension zuzurechnen ist;
4. Bei berechtigtem Rücktritt der Pension entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und –rückgabe

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Pension spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Pension aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18: Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Pension kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. 

VII. Haftung der Pension 

1. Die Pension haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Pension die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Pension beruhen. Einer Pflichtverletzung der Pension steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Pension auftreten, wird die Pension bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. 
2. Für eingebracht Sachen haftet das Pension dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von € 10.000 im Pensionssafe aufbewahrt werden. Die Pension empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich der Pension Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung der Pension gelten vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 
3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Pensionsparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Pensionsgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet die Pension nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 
4. Weckaufträge werden von der Pension mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Die Pension übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

VIII. Schlussbestimmungen 

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Pensionsaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. 
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Ort der Pension. 
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Pension. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Pension. 
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Pensionsaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.